Der Verein

Vor fast 160 Jahren, in einer Zeit politischer, sozialer, aber auch religiöser Veränderungen, wurde der Katholische Bürgerverein Trier gegründet nach dem Vorbild anderer bürgerlicher Vereinigungen im Rheinland. Ihr Ziel war der Zusammenschluss gleich gesinnter Personen, deren Interesse in der Förderung des gesellschaftlichen Lebens im christlichen Umfeld ein drängendes Anliegen gewesen ist. Für bürgerliche Kreise wurde so der Bildung, aber auch der Förderung des gegenseitigen Gedankenaustausches im gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und kirchlichen Leben in christlicher Verantwortung ein Forum der Begegnung geschaffen. Bekannte Persönlichkeiten der Gründergeneration aus Kommune, Staat, Kirche und Gesellschaft setzten sich dafür ein, bürgerschaftliche Interessen zu wecken, sie verständlich zu machen und so die Gesellschaft für aktuelle Themen zu interessieren. Der Katholische Bürgerverein entwickelte sich in den ersten Jahren seines Bestehens mit großer Dynamik.

In christlicher und sozialer Verpflichtung wurden vom Katholischen Bürgerverein bis heute vielfältige Aufgaben aufgegriffen, die in der Rückschau eine umfangreiche Bilanz ergeben. Vorträge zu tagespolitischen und lokalen Themen, Führungen in Museen und Ausstellungen und zu Denkmälern, Theater- und Konzertaufführungen, Lesungen, Besichtigungen von Wirtschaftsunternehmen, Tagesausflüge und Studienreisen zu kulturellen Einrichtungen und Zielen nah und fern, Karnevalsveran­stal­tungen, gesellige Zusammenkünfte, Familienwanderungen werden angeboten. Aber auch besinnliche Themen und Gottesdienste standen im Programm und werden ebenso in Zukunft zu den Angeboten des Katholischen Bürgervereins zählen.

Der Vorstand

Theo Gimmler (Präsident)+496502 7456
Guido Leonardy (Vizepräsident)+49651 9930327
Georg Verbücheln (Schatzmeister)+49651 76675
Kurt Müller (Schriftführer)+49171 6939799
Franz Aubart +49651 32426
Ruth Gimmler +496502 7456
Johann Herresthal +49651 6014140
Marcus Lünsmann 0651 150 400 32
Martha Scheurer +49651 938600
Michaela Verbücheln +49651 76675

Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein wurde 1864 gegründet und nennt sich „Katholischer Bürgerverein 1864 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Trier.

§ 2 Zweck

Der Verein soll aus dem Geist des christlichen Glaubens
a) bei seinen Mitgliedern und Freunden staatsbürgerliche Bildung und Verantwortungsbewußtsein fördern durch Auseinandersetzung mit den Grundfragen der Zeit,
b) Einvernehmen und Verständnis mit anderen Vereinigungen herbeiführen und stärken,
c) zur Gestaltung des kulturellen und geselligen Zusammenlebens seiner Mitglieder mit ihren Angehörigen und Freunden in der Region Trier beitragen.

§ 3 Mitglieder

1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) korporative Mitglieder
2. Jeder geschäftsfähige Bürger kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
3. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
5. Korporative Mitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der Senat

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal jeden Jahres statt.
2. Zu jeder Mitgliederversammlung sind die ordent-lichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Vertreter der korporativen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn wenigstens 30 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangen.

§ 6 Beschlußfähigkeit und Stimmrecht

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ausgenommen im Fall des § 16.
2. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel öffentlich. Die Art der Abstimmung wird auf Vorschlag des Versammlungsleiters festgelegt.
4. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
5. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) die Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten über die Lage des Vereins, ferner die Berichte des Schriftführers, des Schatzmeisters, des Senatssprechers und der Rech-nungsprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl des Beirats, soweit Beiratsmitglieder nach anderen Bestimmungen dieser Satzung nicht berufen werden
e) die Wahl der Rechnungsprüfer – einmalige Wiederwahl möglich
f) die Festsetzung der Jahresbeiträge
g) die Aufnahme korporativer Mitglieder
h) die Änderung der Satzung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht aus:
a) dem Präsidenten / der Präsidentin
b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Scheidet inzwischen eines seiner Mitglieder aus, so kann der restliche Vorstand mit dem Beirat gemeinsam ein Vereinsmitglied anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds wählen. Die endgültige Ersatzwahl nimmt die nächste Mitgliederversammlung vor.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Verpflichtende Erklärungen können durch zwei Vorstandsmitglieder abgegeben werden, von denen eines der Präsident oder der Vizepräsident sein muß.
2. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

§ 10 Vorstandsbeschlüsse

1. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlußfähig.
2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 11 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus
a) mindestens drei, höchstens fünf Beisitzern
b) einem geistlichen Mitglied
c) dem Sprecher des Senats
2. Das geistliche Beiratsmitglied wird von Vorstand und Beirat berufen.
3. Der Beirat ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen, deren Gegenstand nicht nur die Führung der laufenden Geschäfte ist.
4. Vorstand und Beirat beschließen gemeinsam in den satzungsgemäß vorgesehenen Fällen sowie in Angelegenheiten, die wegen ihrer grund-sätzlichen, organisatorischen oder finanziellen Bedeutung nicht zu den laufenden Geschäften zu rechnen sind. In diesen Fällen genügt es aber, daß außer dem beschlußfähigen Vorstand drei Beiratsmitglieder anwesend sind.

§ 12 Senat

1. Der Senat ist das Ehrenparlament des Vereins. Ihm gehören die Ehrenmitglieder an. Weitere Mitglieder können von Vorstand und Beirat berufen werden.
2. Dem Senat obliegt die Mitsorge um die grundsätzliche Haltung des Vereins und um die Wahrung seiner Tradition. In Grundsatzfragen kann er eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand verlangen.
3. Der Senat kann von einem ausgeschlossenen Mitglied um Überprüfung seines Falles gebeten werden. Der Senat kann verlangen, daß Vor-stand und Beirat erneut beschließen.

§ 13 Beitrag

1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragsleistung befreien oder Stundung gewähren.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Ausschluß
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

§ 15 Vereinsausschluß

1. Ein Mitglied, das mit der Zahlung seines Beitrages über ein Jahr ohne ausreichende Begründung im Rückstand bleibt, kann nach zweimaliger schriftlicher Mahnung von Vorstand und Beirat aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Ein Mitglied, dessen Verhalten nicht dem eines unbescholtenen Bürgers entspricht, kann von Vorstand und Beirat aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Auflösung kann nur durch eine Mitgliederver-sammlung beschlossen werden, in der wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
2. Erscheinen weniger Mitglieder, so muß die Beschlußfassung auf eine neu einzuberufende Versammlung verschoben werden, die frühe-stens drei Wochen später stattfindet. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.
3. Der Beschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Liquidation

1. Nach Auflösung des Vereins findet eine Liquida-tion gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches statt. Sie erfolgt durch drei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.
2. Das Vermögen (Liquidationserlös) ist einem Verein zu übergeben, der nach ausdrücklichen beiderseitigen Beschlüssen Zweck und Tradition des Katholischen Bürgervereins fortsetzt, andern-falls einer caritativen Organisation.

§ 18 Vereinszweck

Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne und Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Trier, 14. März 2005